Parkos und Publisher können als "Party" angesehen werden.

Denken Sie daran, dass:
  • Parkos Nord Online-Service für Besucher, um die Parkmöglichkeiten zu vergleichen und den optimalen Parkplatz zu reservieren.
  • Verlag ist eine Website, auf der Dritte ("Reisende"), die Produkte und Dienstleistungen von Parkosbesitzer.
Habe wie folgt zugestimmt:

Artikel 1. Art der Abteilung

  1. Der Verlag ist von Parkos für die Dauer dieser Vereinbarung verpflichtet und berechtigt, die Parkprodukte / -dienstleistungen von Parkos im eigenen Namen und auf eigene Kosten und Gefahr für Reisende anzubieten.
  2. Der Verlag muss so viele Reisende wie möglich an Parkos verweisen, um ein Produkt oder eine Dienstleistung von Parkos zu erwerben. Für jeden angewandten Reisenden, der eine Vereinbarung mit Parkos abschließt und diese Vereinbarung einhält (im Folgenden als "angewandter Reisender" bezeichnet), schuldet Parkos dem Verlag eine Gebühr.
  3. Reisende können über Publisher eine Vereinbarung mit Parkos abschließen. In diesem Fall schließen Reisende eine Vereinbarung mit Parkos und nicht mit Publisher. Parkos stellt den Verlag von allen Ansprüchen von Reisenden im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Vereinbarung frei.
  4. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung bilden die Vertragsparteien keine Partnerschaft, Personengesellschaft, öffentliche Partnerschaft, Joint Venture oder ähnliche Partnerschaft.
  5. Der Verlag übernimmt ausdrücklich keine Verpflichtung oder Garantie für die Anzahl der Reisenden, die abgeschlossenen Vereinbarungen und dergleichen. Solche Nummern in der Werbung des Herausgebers sollten als unverbindliche Angaben ausgelegt werden.
  6. Zu Beginn muss der Verlag die von Parkos angeforderten Informationen wie Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und dergleichen vollständig und wahrheitsgemäß eingeben.
  7. Parkos fungiert als Parkpartner des Herausgebers.
  8. Der Verlag ist nicht berechtigt, Handlungen als Vertreter von Parkos durchzuführen.

Artikel 2. Werbung durch den Verlag

  1. Der Herausgeber muss Parkos zum Nutzen der Vereinbarung bewerben, was nach eigenem Ermessen im Rahmen dieses Artikels erfolgen kann.
  2. In der Aktion darf der Verlag nur selbst erstellte Materialien wie Texte und Bilder verwenden und keine Parkos-Materialien.
  3. Das im vorherigen Absatz erwähnte Verbot gilt nicht für die von Parkos gelieferten Werbematerialien sowie den Handelsnamen, die Marke und das Logo von Parkos. Diese Materialien dürfen nur in unveränderter Form verwendet werden. Parkos ist berechtigt, Bedingungen für die Art und Weise festzulegen, in der der Verlag die oben genannten Materialien verwendet.
  4. Parkos stellt den Verlag von Urheberrechtsansprüchen Dritter in Bezug auf von Parkos bereitgestelltes Werbematerial frei.
  5. Publisher darf nicht:
    1. Führen Sie Werbung durch unerwünschte elektronische Kommunikation per E-Mail, SMS oder einem ähnlichen Medium („Spam“) durch.
    2. Rufen Sie Werbeaussagen auf oder lassen Sie sie automatisiert aufrufen, und / oder
    3. Anzeigen von Werbemitteilungen auf eine Weise anzuzeigen, die schädlich ist oder den Ruf von Parkos vernünftigerweise schädigen könnte.
  6. Der Verlag wird keine Aussagen zu Parkos machen, die ungenau sind oder gegen relevante Gesetze wie vergleichende Werbegesetze, unlautere Handelspraktiken oder Verbraucherrechte verstoßen.
  7. Wenn Parkos den begründeten Verdacht hat, dass der Verlag gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, wird er den Verlag darüber informieren. Publisher und Parkos werden sich dann beraten, um zu bestimmen, wie die Aktionen des Publishers angepasst werden sollen.

Artikel 3. Gebühr für die Vereinbarung

  1. Parkos zahlt dem Verlag einen Provisionssatz von 10% pro verkauftem Parkprodukt ohne Mehrwertsteuer. Der Gesamtbetrag enthält keine zusätzlichen Produkte und keine Kosten für die Zahlungsabwicklung.
  2. Der Verlag hat Anspruch auf eine Provision, wenn die Parkprodukte und / oder -dienstleistungen über den Link auf der Website des Verlags oder über ein vom Verlag gesendetes Mailing gekauft werden.
  3. Die Zahlung an den Verlag erfolgt nur, wenn Parkos dem Antrag des Reisenden zugestimmt hat und der Reisende die Vereinbarung erfüllt hat. Die Genehmigung des Antrags liegt im Ermessen von Parkos und erfolgt nach festgelegten Kriterien, die von Parkos festgelegt wurden.
  4. Wenn der Reisende die Dienstleistung und / oder das Produkt storniert, kann der Verlag die entsprechende Provision nicht beanspruchen.
  5. Parkos kann die Entschädigung verweigern, wenn Hinweise auf Betrug vorliegen.
  6. Parkos ist berechtigt, seine Sätze jährlich zu erhöhen, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Grund vorliegt, den Preis zu ändern. Ein objektiver wirtschaftlicher Grund umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, wenn die Preisänderung basiert auf: Änderungen der Steuern und anderer staatlicher Abgaben, Preiserhöhungen der Parkos-Lieferanten, Erhöhungen der Energiekosten und Inflation.

Artikel 4. Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Der Gesamtbetrag der vom Verlag verdienten Provision wird anschließend jeden Monat von Parkos auf Rechnungsbasis gezahlt.
  2. Parkos ist berechtigt, elektronisch zu rechnen.
  3. Die Zahlungsfrist der Rechnung beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum.
  4. Die monatliche Rechnung enthält den Gesamtbetrag (einschließlich zusätzlicher Produkte und Kosten für die Zahlungsabwicklung) von Reservierungen mit einem Ankunftsdatum, das innerhalb des ersten und letzten Datums des Vormonats liegt, abzüglich der Provision (einschließlich Mehrwertsteuer).
  5. Zahlungen an den Verlag erfolgen direkt auf das Bankkonto des Verlags. Der Verlag muss Parkos per E-Mail mitteilen, wie er bezahlt werden möchte, und Angaben zu seinem Bankkonto machen, einschließlich Name und Zweigstelle der Bank sowie die Kontonummer des Verlags.
  6. Wenn die Zahlung auf die Konten des Herausgebers (Bank) im Ausland erfolgen muss, werden alle Bankgebühren für Zahlungen im Ausland von der Provision abgezogen.
  7. Parkos ist jederzeit berechtigt, die dem Verlag geschuldeten Beträge mit einem Betrag zu verrechnen, den Parkos aus irgendeinem Grund vom Verlag verlangen muss.
  8. Der Verlag ist für die Zahlung aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich, die auf alle Zahlungen von Parkos an ihn fällig sind.

Artikel 5. Berichterstattung

  1. Um die Anzahl der verkauften Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 3.2 zu bestimmen, richtet Parkos ein Google Analytics-Tracking-System ein und verwaltet es über ein eigenes System, anhand dessen Besuche von Reisenden verfolgt werden können, um festzustellen, ob a Die Gebühr ist dem Verlag geschuldet
  2. Die im vorherigen Absatz angegebenen Ergebnisse sind verbindlich, sofern der Verlag keine überzeugenden gegenteiligen Beweise vorlegen kann.

Artikel 6. Haftung

  1. Die Parteien haften einander nur für direkte Schäden, die auf einen zurechenbaren Mangel bei der Vertragserfüllung zurückzuführen sind.
  2. Es besteht keine Haftung für indirekte Schäden (wie Folgeschäden, Umsatz- und Gewinnverluste, Datenverlust und immaterielle Schäden).
  3. Der maximale Schadensbetrag, für den eine der Parteien haftet, ist die Gesamtentschädigung, die in den drei Monaten vor dem Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses fällig geworden ist.

Artikel 7. Dauer und Kündigung

  1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Jede der Parteien ist berechtigt, diese Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat und bis zum Monatsende schriftlich zu kündigen.
  3. Der Verlag ist berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber Parkos auszusetzen, wenn der Verdacht besteht, dass Parkos in irgendeiner Weise gegen die vorliegende Vereinbarung verstößt, ohne dass der Verlag zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist. Eine Entschädigung ist nicht zu zahlen, wenn die Grundlage während des Zeitraums der Aussetzung entstanden ist. Die Aussetzung endet erst, nachdem Parkos die Grundlage dafür zur Zufriedenheit des Herausgebers entfernt hat.
  4. Nach Beendigung des Vertrages zahlt Parkos den ausstehenden Restbetrag als Entschädigung gemäß Artikel 4 aus. Wenn Parkos den Vertrag aufgrund eines vom Verlag begangenen Betrugs kündigt, ist Parkos nicht verpflichtet, diese Gutschrift an den Verlag zu zahlen.
  5. Nach Beendigung dieser Vereinbarung wird der Verlag die Verwendung des Namens Parkos für seine Werbeaktivitäten entweder allein oder in Verbindung mit anderen Marken einstellen.
  6. Nach Beendigung des Vertrags werden die Parteien die vertraulichen Dokumente, Daten usw., die sie auf Anfrage von der anderen Partei erhalten haben, zurückgeben oder vernichten und im letzteren Fall die Vernichtung auch schriftlich bestätigen. Dies gilt nicht, sofern solche Dokumente, Daten usw. für erteilte Angebote oder für die Ausführung bereits erteilter Aufträge noch als unbedingt erforderlich angesehen werden.
  7. Der Vertrag kann aus schwerwiegenden Gründen auch mit sofortiger Wirkung per Einschreiben von Parkos gekündigt werden. Wichtige Gründe sind:
    1. Wenn der Verlag trotz einer schriftlichen Mahnung eine oder mehrere wesentliche Verpflichtungen gegenüber Parkos aus der Vereinbarung nicht erfüllt;
    2. Wenn das Ansehen des Herausgebers oder der Person, die die Kontrolle über den Verlag ausübt, ernsthaft geschädigt wird oder wenn begründete Zweifel an ihrer Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit auftreten, z. B. weil eine Zahlungsaussetzung für beide oder eine Person eingereicht wird von ihnen wird ein Insolvenzantrag gestellt oder das Vermögen wird beschlagnahmt, weil keine Zahlungen geleistet werden;
    3. Wenn innerhalb des Managements oder anderswo innerhalb des Herausgebers Schwierigkeiten auftreten, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben werden und befürchten, dass sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung gefährden;
    4. Wenn die Kontrolle über den Verlag direkt oder indirekt in den Händen von (juristischen) Personen liegt, mit denen Parkos in einem Wettbewerbsverhältnis steht.
  8. Die Kündigung oder vollständige oder teilweise Auflösung dieser Vereinbarung entbindet die Parteien nicht von laufenden Verpflichtungen in Bezug auf beispielsweise Vertraulichkeit, geltendes Recht und zuständiges Gericht.

Artikel 8. Aussetzung und Beendigung

  1. Parkos ist berechtigt, die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen, einschließlich der Ausführung von Arbeiten und der Lieferung von Dokumenten oder anderen Angelegenheiten an den Verlag oder Dritte, auszusetzen oder die vorliegende Vereinbarung aufzulösen, wenn:
    1. Der Verlag erfüllt die Verpflichtungen aus dem Auftrag nicht oder nicht vollständig.
    2. Nach Abschluss des Auftrags wird Parkos auf Umstände aufmerksam, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Verlag seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verlag seinen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist eine Aussetzung nur zulässig, soweit der Mangel dies rechtfertigt.
    3. Der Verlag wurde gebeten, bei Abschluss der Bestellung eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung zu leisten, und diese Sicherheit wird nicht oder nur unzureichend erbracht.
  2. Darüber hinaus ist Parkos berechtigt, die Abtretung aufzulösen oder auflösen zu lassen, wenn Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung der Abtretung unmöglich ist oder nach Maßstäben der Angemessenheit und Fairness nicht mehr erforderlich ist oder Umstände vorliegen Andernfalls entstehen solche, bei denen eine unveränderte Fortsetzung des Vertrages nicht vernünftigerweise zu erwarten ist.
  3. Wenn die Abtretung aufgelöst wird, sind die Ansprüche von Parkos gegenüber dem Verlag sofort fällig und zahlbar. Wenn Parkos die Erfüllung der Verpflichtungen einstellt, behält es seine Ansprüche aus dem Gesetz und der Abtretung.
  4. Parkos haftet nicht für Schäden, die durch eine solche Aussetzung jeglicher Art für den Verlag oder Dritte entstehen. Parkos behält sich immer das Recht vor, eine Entschädigung zu verlangen.

Artikel 9. Geistiges Eigentum

  1. Das Urheberrecht, der Handelsname, das Logo und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum sowie ähnliche Rechte zum Schutz von Informationen in Bezug auf Websites, Software, Datenbanken und Dokumentationen liegen ausschließlich bei Parkos oder seinen Lizenzgebern.
  2. Der Herausgeber darf keine Hinweise auf geistiges Eigentum von Parkos ändern, entfernen oder unkenntlich machen.
  3. Parkos darf technische Maßnahmen ergreifen und aufrechterhalten, um die Rechte an geistigem Eigentum an der Software zu den jeweils aktuellen Preisen zu schützen.

Artikel 10. Änderungen und Ergänzungen

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Parkos oder Publisher sind nicht Bestandteil der Vereinbarung.
  2. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch zum geltenden Recht stehen, wird diese Bestimmung so geändert, dass sie dem geltenden Recht entspricht, wobei der Inhalt der jeweiligen Bestimmung gebührend zu beachten ist .
  3. Diese Vereinbarung kann nur durch eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung geändert werden, die von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde.

Artikel 11. Sonstige Bestimmungen

  1. Die Parteien werden ohne vorherige Genehmigung keine Informationen und / oder Erklärungen gegenüber Dritten über den Inhalt der Vereinbarung oder diese Geschäftsbedingungen, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien oder die Ergebnisse der Vereinbarung abgeben.
  2. Parkos und Publisher sind nicht berechtigt, diese Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an Dritte zu übertragen, es sei denn, Parkos oder Publisher haben dies ausdrücklich genehmigt.
  3. Die Version einer Kommunikation zwischen den Parteien, die vom Verlag empfangen oder gespeichert wurde, gilt als authentische Version, es sei denn, Parkos kann nachweisen, dass diese Version nicht authentisch ist.

Artikel 12. Streitigkeiten und geltendes Recht

  1. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich niederländischem Recht.
  2. Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden vor das zuständige niederländische Gericht im Bezirk der nördlichen Niederlande, Standort Groningen, gebracht.
  3. Das Wiener Kaufrecht gilt ausdrücklich nicht für diese Vereinbarung.
  4. Diese Vereinbarung wurde sowohl in Niederländisch als auch in anderen Sprachen erstellt. Bei Unterschieden in Inhalt oder Umfang der Vereinbarung ist der niederländische Text entscheidend.